Auswertungspflicht der Rassen

 

Kleinrassen bis 45 cm: Keilwirbel und Patella

Großrassen ab 45 cm : Hüftdysplasie und Ellenbogendysplasie

 

1. Keilwirbel

Bis zur Klärung wie KW vererbt werden, werden aus Zuchthygienischen Gründen folgende Vorgaben gemacht

1.Grad                           ( Kein Keilwirbel)  -zur Zucht zugelassen


2.Grad                            ( es liegen 1-3 keilwirbel vor) -zur Zucht zugelassen
                     
3. Grad                           ( es liegen 4-6 Keilwirbel vor)  keine Zuchtzulassung


4.Grad                            -keine Zuchtzulassung

5.Grad                            -keine Zuchtzulassung

 

2.Patella Untersuchung
Die  Untersuchungen auf Patellaluxation muss von einem Tierarzt  des  Bundesverbandes der praktizierenden Tierärzte durchgeführt werden.

Mindestalter 12 Monat

 

Kein Hinweis auf Patellalux.    -zur Zucht zugelassen


1.Grad                                      -zur Zucht zugelassen

                                                   aber nur mit einem PL-freien Zuchtpartner

                                            

 2.Grad und höher                    -keine Zuchtzulassung

 

Die Patellauntersuchung darf nicht während der Läufigkeit,Trächtigkeit oder Scheinträchtigkeit vorgenommen werden.

 

3. Auswertung auf Hüftdysplasie.

Folgende Verpaarungen werden genehmigt:

HD A: mit HD A, B, C

HD B : mit HD A, B, C

HD C : mit HD A, B

 

3. Auswertung auf Ellenbogendysplasie: 

Folgende Verpaarungen werden genehmigt:

ED Frei : mit ED 1 und 2 Grad

ED 1 Grad : mit ED frei und ED 1 Grades

ED 2 Grad : mit ED frei

 

Weitere Untersuchungen sind erwünscht und  können auf freiwilliger Basis vom Züchter durchgeführt werden:

- Herzultraschalluntersuchung
  Mittels Doppler

- Osteochondrosis dissecans (OCD) 

- Augenuntersuchung
   Entropium,Ektropium,Katarakt und Distichiasis

- OI (Osteogenesis Imperfecta "  Glasknochenkrankheit")

- PLL-, SCA- und LOA-Gentest .

...................

 

 

Allgemeine Zuchtvoraussetzungen


Grundvoraussetzung für die Haltung und Züchtung von Hunden muss sein: die Gewährleistung einer trockenen, sauberen, ausreichend hellen und gut belüfteten Unterkunft der Tiere.  Ständig zugängliches Frischwasser und hochwertiges Futter sind genauso wie täglicher Auslauf und die Zuwendung durch den Züchter oberstes Gebot.

 Bei Inzucht und Inzestzucht muss vor der Verpaarung die schriftliche Genehmigung des Zuchtausschusses des I.B.V. eingeholt werden. Wenn eine Genehmigung erteilt wurde, so hat der Hauptzuchtwart oder ein von ihm beauftragter Zuchtwart den Wurf und dessen Entwicklung zu überwachen und zu dokumentieren.Solche Verpaarungen müssen begründet sein.

Der Hauptzuchtwart gehört dem Vorstand an. Er ist den Zuchtwarten übergeordnet und entscheidet in letzter Instanz. Ihm obliegt die Durchführung der Bestimmungen des I.B.V.

In das Zuchtbuch werden nur vom Zuchtwart oder vom Tierarzt abgenommene Welpen eingetragen. Beide Eltern der Welpen müssen, über eine Ahnentafel verfügen und zur Zucht zugelassen sein.


Die Welpen kontrolliert der zuständige Zuchtwart oder Tierarzt. Dabei wird die entsprechende Beurteilung in die Wurfmeldung des I.B.V. eingetragen und dem Zuchtbuchamt gemeldet.


Die Zahl der im Wurf belassenen Welpen ist unbegrenzt. Um kräftige, gesunde und ausreichend mit Abwehrstoffen versorgte Welpen zu erhalten, ist das Stillen
durch das Muttertier vorgeschrieben. Bei entsprechend hoher Welpenzahl ist eine Beifütterung; wenn nötig sogar eine Ammenaufzucht vorzunehmen.


Die I.B.V.angehörigen Rüden und Hündinnen dürfen erst nach der Auswertung zur Zucht eingesetzt werden ( Ausnahmen sind mit dem Hauptzuchtwart abzusprechen und zu genehmigen). Die Auswertungen müssen durch einen anerkannten Tierarzt oder dafür befähigten Gutachter erfolgen.Die Rüden müssen ein Mindestalter von 12 Monaten beim ersten Deckakt erreicht haben.

Desweiteren muss eine ZTP (Zuchttauglichkeits-Prüfung nach Verordnung des IBV) erfolgreich von einem Zuchtrichter abgenommen werden (Rüde wie auch Hündin).


Die Hündinnen werden nach der 2. Hitze nach erbrachter Auswertung zur Zucht zugelassen.
Um eine Ausbeutung der Muttertiere vorzubeugen, muss nach zwei Belegungen mindestens eine Hitze ausgesetzt werden.  
Das Ende der Zuchttauglichkeit einer Hündin liegt im Alter von 7 Jahren.

 

Das Mindestbelegalter für Zuchthündinnen beträgt  bei Kleinrassen 12 Monate und Großrassen18 Monate.  
Das Mindestalter für Deckrüden beträgt 12 Monate

Hündinnen dürfen nach Vollendung des 7. Lebensjahres und Rüden nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden.Max.5 Würfe sind für eine Hündin zugelassen, ein 6.Wurf ist, zur Schonung alter Hündinnen, nur nach Genehmigung durch den Hauptzuchtwart zugelassen.


 Zuchtzulassungsprüfung

-Das Mindestalter für die Zulassung zur Zuchtzulassungsprüfung (ZTP) beträgt 12  Monate.
-Bei der Zuchtzulassungsprüfung werden die Untersuchungsergebnisse, der Standard und das  Wesen des Hundes beurteilt.

-Das Original des auszufüllenden  Beurteilungsbogens verbleibt beim Hundebesitzer. Eine Kopie erhält der I.B.V.

- Zuchtzulassungsprüfungsvoraussetzung ( ZTP-Voraussetzungen)

-Einhaltung der Mindestaltervorgaben


 Entzug der Zuchtzulassung

Bei nachweisbar später auftretender Erbkrankheiten und/oder wer nachweisbar oder vorsätzlich falsche Angaben darüber in wessen Eigentum sich der Hund befindet macht, kann der Hauptzuchtwart des I.B.V.  einem zur Zucht zugelassenem Hund nachträglich die Zuchtzulassung entziehen. Es erfolgt eine Meldung an das Zuchtbuchamt  hierüber.
 
Typisierung
Jegliche Über- und Untertreibung im Typ ist nicht erlaubt.

Inzucht und Inzestverpaarungen
Sind nur nach Eingabe und Genehmigung durch den Hauptzuchtwart des I.B.V. erlaubt.

 

Ammenaufzucht von Welpen
Hat ein Wurf eine Wurfstärke ab 6 Welpen, kann eine Amme zur Welpenaufzucht hinzugezogen werden. Die Amme muss kräftig und gesund sein. Der Amme dürfen höchstens insgesamt 6 Welpen, einschließlich der eigenen, unterlegt werden.Der Ammenbesitzer hat die Anzahl der angelegten Welpen zu bestätigen und dafür Sorge zu tragen, dass die angelegten Welpen, von denen seiner eigenen Hündin zu unterscheiden sind. Die Abnahme eine solchen Wurfes erfolgt im Haushalt der Züchters und nicht in dem des Ammenbesitzers.

 Erfordernisse an den Züchter

Der Züchter muss über ausreichendes Fachwissen verfügen. Der Nachweis über ein besuchtes Züchterseminar ist dem Vorstand einzureichen. Die Zuchtordnung und das Tierschutzgesetz müssen ihm in der jeweils gültigen Fassung bekannt sein. Die überwiegende Haltung von Hunden in einem Zwinger oder änlichem ist nicht gestattet.
Es sollte ein gesondertes Wurf-Welpenzimmer vorhanden sein, ist dies nicht vorhanden muss dies durch eine gesonderte Abtrennung so zu erreichen sein, dass ausreichend Rückzugsmöglichkeit für die Zuchthündin besteht.


Zulassung des Zwingers

Der Zwingername bildet den Zunamen des Hundes.
Bei Beantragung des Zwingernamens an den I.B.V.  sind drei gewünschte Namen, wobei eine Reihenfolge bei der Bevorzugung angegeben werden muss. Der zu schützende Name muss sich von bereits geschützten Namen unterscheiden. Eine Genehmigung und der Schutz des Zwingernamens erfolgt durch den I.B.V.  Die Welpen erhalten den Zwingernamen, von der Zuchtstätte, wo der Wurf erfolgt.
Bei jeder Wurfbesichtigung und Wurfabnahme hat der Zuchtwart das Recht, alle Räumlichkeiten, in denen Hunde untergebracht sind, zu besichtigen. Diesen Zugang hat der Züchter auch bei Verdacht wegen Verstößen gegen die Zuchtordnung, hinsichtlich der Zwinger-und Zuchtvoraussetzungen, zu gewähren.
Die Zulassung des Zwingers kann jederzeit aufgehoben werden, wenn sich die Umstände der Haltung im Rahmen dieser Zuchtordnung verschlechtert haben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im I.B.V.  erlischt auch der Zwingerschutz.

Rüdenbesitzer

Der Eigentümer des Deckrüden hat sich vor einer Deckabsicht davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des I.B.V.  erfüllen.
Der Halter eines Deckrüden hat ein Deckbuch zu führen, in dem aktuell alle Angaben sämtlicher, auch vereinsfremder, Deckvorgänge festzuhalten sind. 
Die Deckgebühr wird zwischen dem Eigentümer des Deckrüden und der Hündin frei vereinbart.
Auf die Höhe der Gebühr, sowie die Vereinbarung zum Leerbleiben der Hündin, hat der I.B.V.   keinen Einfluss, dies ist allein Sache zwischen Deckrüden-und Hündinnenbesitzer.

 Hündinnenbesitzer

Der Eigentümer der Hündin hat sich vor einer Deckabsicht davon zu überzeugen, dass die Hündin und der Rüde die Zuchtvoraussetzungen des I.B.V.  erfüllen.

 Meldung eines Wurfes

Alle Würfe sind vollständig, incl. Totgeburten bei dem Hauptzuchtwart  des I.B.V.   innerhalb von 3 Tagen  zu melden,später eintretende Todesfälle sind sofort zu melden. Hat eine Hündin eine Kaiserschnittgeburt ist dies innerhalb von 7 Tagen schriftlich dem Hauptzuchtwart  des I.B.V. zu melden.

Wurfbesichtigung und Abgabe der Welpen

Die Abnahme des Wurfes erfolgt durch den Zuchtwart oder dem Tierarzt im Alter von mind.7 Wochen. Es wird ein Wurfabnahmeprotokoll angefertigt, von dem der Zuchtwart sowie der Züchter eine Abschrift erhält. Das Original verbleibt beim I.B.V.Bei der Wurfabnahme wird überprüft, ob die Welpen gechipt wurden und die Chipnummern übereinstimmen.
Zuchtwarte dürfen bei ihren eigenen Hunden  sowie bei Hunde enger Familienangehöriger keine Wurfabnahme durchführen.
Alle Welpen müssen min. 3-mal entwurmt werden.

Die Welpen dürfen nicht vor der 8. Lebendswoche abgegeben werden.
Dem Welpenkäufer ist ein Hinweisblatt auf die weiter zu erfolgende Entwurmung, ein Kaufvertrag, die Ahnentafel,(nach Erhalt) der Impfpass/EU-Heimtierausweis zu übergeben.

 Verstöße Gegen die Zuchtordnung


Unseriöse Verkaufsmethoden, nicht artgerechte Haltung der Zuchthunde, Tötung von Welpen ohne wichtigen Grund und dergleichen werden durch Verwarnung eine zeitweise/totale Zuchtsperre oder Vereinsausschluss geahndet.
Nach bekannt werden des Verstoßes wird  innerhalb einer außerordentlichen Sitzung, welche schnellst möglichst einzuberufen ist von der Hauptvorstandschaft entschieden.
Über diese Sitzung ist Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist dem entsprechenden Züchter in Kopie zuzustellen. Hat der Züchter seines Erachtens berechtigte Einsprüche gegen die Entscheidung vorzubringen, hat er dies innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Entscheides der Vorstandschaft schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Die Vorstandschaft verpflichtet sich in solchen Fällen  dies nochmals zu besprechen.Die dann getroffene  Entscheidung ist endgültig und nicht mehr anfechtbar.

Die Welpen dürfen  nicht vor der 8. Lebenswoche abgegeben werden. Bei Übergabe der Welpen müssen sie mehrfach entwurmt und geimpft sein. Damit wird sicher gestellt, das der Züchter alles mögliche zur Gesundheit der Welpen veranlasst.
Zur Kennzeichnung der Welpen werden sie duch den Tierarzt (bei der Impfung) oder durch den Zuchtwart mit einem Micro-Chip versehen.Diese Chip-Nummern werden jeweils  in der Zuchtbuchstelle auf den jeweiligen Hund registriert.
Der Zwingername der Zuchtstätte wird während der gesamten Vereinszugehörigkeit
geschützt und darf von niemand anderen benutzt werden.

IBV Mitgliedern ist es nicht gestattet über andere Vereine Wurfmeldungen bzw. Ahnentafeln zu beantragen.


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